AGB

AGB und Behandlungsvertrag der Heilpraktikerin für Psychotherapie

§ 1. Anwendungsbereich der AGB und des Behandlungsvertrags

1.1 Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Heilpraktikerin für Psychotherapie sowie dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Für Leistungen außerhalb der Heilpraktikertätigkeit gelten die AGB des IBE-Gieleroth.

1.2 Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie, annimmt und sich an die Heilpraktikerin für Psychotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnostik und Behandlung wendet.

1.3 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten und ist vom Patienten zu erfüllen.

§ 2. Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

2.1 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

2.2 Vor Beginn der Behandlung informiert und berät die Heilpraktikerin für Psychotherapie den Patienten über die wirtschaftlichen und fachlichen Vor- und Nachteile bzgl. ihrer Therapiemethoden. Der Patient entscheidet frei über die anzuwendenden Diagnose- und Therapiemethoden. Sofern sich der Patient nicht festlegen kann oder will, wendet die Heilpraktikerin für Psychotherapie eine Methode an, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

2.3 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie wendet in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden an, die teilweise auch noch nicht wissenschaftlich erklärbar sind.

2.4 Dem Patienten kann kein Erfolg der Behandlung in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Lehnt der Patient die von der Heilpraktikerin für Psychotherapie ausgeübten Methoden ab oder verlangt eine Beratung, Diagnose und Therapie mit wissenschaftlich anerkannten Methoden, muss er dies der Heilpraktikerin für Psychotherapie vorab mitteilen.

2.5 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie nimmt keine Krankschreibungen vor und verordnet keine Medikamente, Heilmittel oder Substanzen.

§ 3. Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4. Honorierung der Heilpraktikerin für Psychotherapie

4.1 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches jeweils individuell vereinbart wird.

4.2 Die vereinbarten Honorare sind im Anschluss an jede Behandlung bar zu entrichten, wenn nicht anders vereinbart.
Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach § 7.  Wird ein vereinbarter Praxistermin (bei Erstanmeldung telefonische Rückbestätigung zwei Tage vorher) nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt, wird eine Verweilgebühr – Zeitversäumnis – fällig (berechnet sich aus der vereinbarten Zeit und beträgt mindestens 30 Euro bei Folgeterminen und 60 Euro bei Ersttermin) .

Die Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GeBüH) aus dem Jahr 1985 ist seitdem nicht mehr angepasst worden. Das heißt, dass meine Behandlungshonorare über den dort vorgesehenen Rahmen hinausgehen können.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker- Gebührenverordnung. Sofern Sie privat versichert sind oder eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die Heilpraktikerleistungen beinhaltet, kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Heilpraktikergebühren möglich sein. Die Höhe der Erstattung richtet sich hierbei nach Versicherung und Vertrag. Die Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt unabhängig von dem zwischen mir und meinem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Die Höhe der Behandlungskosten richten sich immer nach dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag, unabhängig davon, wie viel durch die Krankenversicherung erstattet wird.

Beihilfeberechtigte erhalten je nach Fall Beihilfe zu Heilpraktiker-leistungen. Hier gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und –einschränkungen. Ich empfehle in jedem Fall, sich vor Beginn einer Behandlung mit dem jeweiligen Kostenträger bzgl. einer Kostenerstattung in Verbindung zu setzen.

Beratungs- (Paar- und Eltern)Termine können in der Zeit von bis zu 3 Tagen vor dem Termin kostenfrei verlegt oder abgesagt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist seitens der Kunden das Stundenhonorar (immer auf 45 Min. bezogen) zu entrichten. Dies gilt ebenfalls bei unangekündigtem Fernbleiben von dem vereinbarten Beratungs- termin.

§ 5. Honorarerstattung durch Dritte

5.1 Hat oder glaubt der Patient einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Honorars der Heilpraktikerin für Psychotherapie durch Dritte zu haben, bleibt Nr. 4 davon unberührt. Die Heilpraktikerin rechnet das Honorar auch nicht vollständig oder teilweise mit Dritten ab.

5.2 Sind im Rahmen der Erstattungsangelegenheiten Auskünfte an Dritte notwendig, werden diese jeweils in Form von Berichten oder Bescheinigungen gegen entsprechendes Honorar an den Patienten erteilt. Es werden keine Auskünfte an Dritte erteilt.

§ 6. Vertraulichkeit der Behandlung

6.1 Patientendaten werden von der Heilpraktikerin für Psychotherapie vertraulich behandelt. Auskünfte bzgl. Diagnose, Beratungen, Therapie und den persönlichen Begleitumständen bzw. den Verhältnissen des Patienten werden nur nach schriftlicher Zustimmung des Patienten erteilt.

6.2 Sofern die Heilpraktikerin für Psychotherapie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Daten des Patienten an Dritte weiterzugeben oder sich eine Auskunftspflicht auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ergibt, gilt Nr. 6.1 nicht. Weiterhin gilt Nr. 6.1 nicht gegenüber sorgeberechtigten Personen, z.B. bei Eltern von minderjährigen Kindern, oder wenn die Heilpraktierkin für Psychotherapie sich durch die Verwendung von Daten und/ oder Tatsachen gegen persönliche Angriffe gegen die eigene Person bzw. gegen ihre Berufsausübung entlasten kann. Gegenüber Ehegatten, Verwandten und anderen Familienangehörigen besteht keine Auskunftspflicht.

6.3 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 6.2 bleibt unberührt.

6.4 Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

6.5 Handakten werden von der Heilpraktikerin für Psychotherapie 10 Jahre nach der letzten Behandlung vernichtet.

§ 7 Rechnungsstellung

Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift der Heilpraktikerin für Psychotherapie, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare sowie Diagnose (n) oder Therapiespezifizierungen.

§ 8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein, berührt dies nicht Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

§ 9. Gerichtsstand

9.1 Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gerichtsstandsmitteilung gilt für Patienten aus dem In- und Ausland.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz der Heilpraktikerin für Psychotherapie.

Bild: Gros Fotografie KG