Wissenswertes im Bundesland NRW

Gesetzliche Grundlagen / Auftrag der KiTa

„Jeder Mensch kann selbst über die Preisgabe und Verantwortung seiner persönlichen Daten bestimmen.“ (entsprechend der Datenschutz-bestimmungen)
Auf den Schutz aller persönlichen Daten in der Kita, Kinder, Eltern und Mitarbeiter legen wir großen Wert. Aufgrund des Verbotes, personenbezogene Daten überhaupt zu verarbeiten, wird die Herausgabe persönlicher Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer (+ Fotos, persönliche Unterlagen etc.) und E-Mail Adressen vertraglich festgelegt. Nach Ablauf der gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen erfolgt die Löschung der Daten.

„Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegenden Pflicht; sie haben das Recht, die Erziehung und die Bildung ihrer Kinder zu bestimmen“ (SGB VIII §1).
Laut § 22a SGB VIII haben die Tageseinrichtungen einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag für Kinder aller Altersgruppen hin zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption dienen dabei als Grundlage für die Erfüllung dieses eigen-ständigen Erziehungs- und Bildungsauftrags. Dieser Auftrag wird ausdrücklich im §3 KiBiz den Kindertageseinrichtungen als Elementarbereich des Bildungssystems zugewiesen. Weitere detaillierte Ausführungen finden sich in den NRW-Bildungsgrundsaetzen von Januar 2016

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat am 1. August 2008 das bisher geltende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) abgelöst. Aktuell gilt die Neufassung ab dem 1.08.2014 mit Anlagen zu den § 19 und §21.  Hier der aktuell gültige Gesetzestext und Durchführungsverordnung: Kinderbildungsgesetz in der ab 01.08.2014 geltenden Fassung mit den Anlagen zu § 19 und § 21

In dem §19 KiBiz geht es um die Regelung des Einsatzes von Personal in den KiTas. Auf Grund der steigenden Anforderungen an die Elementarpädagogik (U3 Plätze und Förderung der frühkindlichen Bildung) wird entsprechend qualifiziertes Personal benötigt. In der Personalvereinbarung nach § 26 KiBiz wird dies weiter konkretisiert.  So wurde die Geltungsdauer der Vereinarung bzgl. der Grundsätze über die Qualifizierung und des Personalschlüssels in KiTas bis zum 31. Dezember 2014 verlängert und folgende Anpassungen vereinbart:

  • Aktualisierung der Definitionen des Fach- und Ergänzungskraftbegriffs (§ 1 und §2 der Vereinbarung).
  • Schaffung einer Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen beim Einsatz von Fachkräften (§ 1 Abs. 4 der Vereinbarung).
  • Verlängerung der Übergangsregelung für den Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkraftstunden (§ 3 der Vereinbarung).
  • Regelungen zum Einsatz von Absolventinnen und Absolventen einer praxisintegrierten Erzieherausbildung in den Kindertageseinrichtungen (§ 4 der Vereinbarung).

Hier einige Auszüge aus dem KiBiZ:

§ 11 Fortbildung und Evaluierung
(1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Das IBE-Gieleroth bietet Weiterqualifizierung individuell nach den Bedürfnissen der pädagogischen Fachkräfte in der jeweiligen Einrichtung. Wählen Sie aus Themen wie….

  • Bildungsbeobachtung und Dokumentation,
  • Lernmethodische Kompetenz entwickeln,
  • Kinder unter Drei in der Einrichtung,
  • Elternbildung und Erziehungspartnerschaft etablieren,
  • Resilienz stärken – Schatzsuche statt Fehlerfahndung
  • Altersgemischte Gruppen
  • Übergangsgestaltung (Eingewöhnung, Transitionsmodell)
  • Kommunikation, Kooperation, Koordination 
  • Partizipation in unserer KiTa / die Rechte der Kinder leben
  • Konzeption gestalten und Qualität fortschreiben
  • …..

(2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluierung gehören insbesondere:

  1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind – Das IBE-Gieleroth gestaltet mit Ihnen die Konzeption und unterstützt das Team der KiTa bei der Entwicklung eines Leitbildes.
  2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept Wir entwickeln ein Trägerspezifisches Bildungskonzept mit allen Beteiligten und etablieren eine Partizipationskultur und
  3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung. Dazu erhält der Träger ein eigenes Handbuch mit allen Qualitätsstandards, die gemeinsam mit den Fachkräften in den Einrichtungen entwickelt wurden.

Sie sind Träger einer Kindertageseinrichtung und möchten Qualität stärken – rufen Sie uns. Wir beraten Sie gerne und entwickeln Ihr individuelles Qualitätskonzept.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der Kindertageseinrichtung durchführen.

Der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Tageseinrichtung unterliegt einer kontinuierlichen Evaluation im Sinne des §11 Abs. 2 KiBiz. In allen Bereichen ist die Qualitätsentwicklung und -weiterentwicklung gesetzlich festgeschrieben (§79.a SGB VIII).

Bildung, Partizipation und die Rechte der Kinder

Der Bildungsauftrag besteht in einer ganzheitlichen Entwicklungsunterstützung der Handlungs-, Leistungs- und Lernfähigkeit von Kindern im Sinne einer Persönlichkeitsbildung. Dabei wirken die Kinder bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend aktiv mit § 4 KiBiz. Um den Bildungsauftrag bestmöglich umsetzen zu können, ist eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen sowie Ihrer Mitwirkung in der Umsetzung des Bildungsauftrags ein weiterer wichtiger Bestandteil gelingender Begleitung des Kindes und wird im § 9 KiBiz gesondert geregelt.

13 (Fn 6) Frühkindliche Bildung – KiBiz

(1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.

(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-) entwickeln. Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Das Personal beachtet dabei auch, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.

(3) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.

(5) Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen, zu Gemeinsinn und Toleranz befähigt und in ihrer interkulturellen Kompetenz gestärkt werden.

(6) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. Daher sollen Kinder ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.

Konzeption und Bildungsbeobachtung

§ 13a (Fn 7) Pädagogische Konzeption
(1) Die Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. Wenn in der Kindertageseinrichtung auch unter Dreijährige betreut werden, muss die pädagogische Konzeption auch auf diesbezügliche Besonderheiten eingehen.

(2) Die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen orientiert sich dabei an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.

§ 13b (Fn 7) Beobachtung und Dokumentation
(1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.

(2) Die Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsweitergabe schriftlich zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Endet die Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung, wird die Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt.

Kooperation mit der Grundschule

§ 14b (Fn 7) Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.

(2) Zur Sicherung gelingender Zusammenarbeit und zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören insbesondere

  1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte,
  2. die Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder,
  3. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
  4. die für alle Beteiligten erkennbare Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
  5. gemeinsame (Informations-) Veranstaltungen für die Eltern und Familien der Kinder,
  6. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und
  7. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fach- und Lehrkräfte.

(3) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden.

Zur alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich stellt das Land NRW eine Broschüre für die pädagogischen Fachkräfte und den Träger zur Verfügung

Der Erziehungsauftrag besteht darin, den Kindern vielfältige Möglichkeiten zu bieten sich zu entfalten, Erlebnisse und Erfahrungen zu verarbeiten und so im weiteren Verlauf ihrer Entwicklung zukünftige Lebenssituationen situationsangemessen zu verstehen und selbstkompetent mitzugestalten. Diese werden als Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte für Kinder per Bundesgesetz verpflichtend für alle Erzieherinnen verstanden und als besonderes Qualitätsmerkmal der Kindertageseinrichtungen festgelegt (§79a SSGB VIII).

Mit dem Betreuungsauftrag soll den Kindern der Auf- und Ausbau fester Bindungsbeziehungen durch respektvollen, zuverlässige Pflege der Beziehung ermöglicht werden. Nach § 8 KiBiz wird die integrative Förderung von Kindern mit Behinderungen bzw. Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, mit Kindern ohne Behinderung sichergestellt.

Bild: Gros Fotografie KG